Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 79

§ 79 – Handlungsfähigkeit

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind: natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, normal normal natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, normal normal juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte, normal normal Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. normal normal normal arabic (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Verfahrenshandlungen können von geschäftsfähigen natürlichen Personen, bestimmten beschränkt geschäftsfähigen Personen, juristischen Personen und Behörden durchgeführt werden.
  • Beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen nur handeln, wenn sie dafür rechtlich anerkannt sind oder keine Einwilligung des Betreuers benötigen.
  • Juristische Personen und Personengesellschaften handeln durch ihre Vertreter oder Beauftragte.
  • Behörden handeln durch ihre Leiter oder deren Beauftragte.
  • Bestimmte Regelungen der Zivilprozessordnung sind ebenfalls anzuwenden.